Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 33neu
§ 33. Bauarten und Bauausführungen
(1) Es werden folgende Versandbehälterbauarten unterschieden:
a) Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge mit einem Rauminhalt bis zu 150 l.
b) Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen und Einrichtungen zum Anbringen von Lastaufnahmemitteln, die das Umsetzen desselben ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben.
c) Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l, soweit sie nicht Flaschen (lit. a), Tankcontainer (lit. b), Treibgastanks (lit. h) oder Druckgaspackungen und Kartuschen (lit. j) sind; hiezu gehören auch Rollfässer und Gefäße auf Gleiteinrichtungen.
d) Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen (Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge) dauernd fest verbundene Tanks, mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 l.
e) Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu bestimmt sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt zu werden, bzw. die nur im leeren Zustand von diesem abnehmbar sind, mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 l.
f) Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen (lit. a), die untereinander mit einer Sammelleitung verbunden und mit einem Metallrahmen festgehalten sind.
g) Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend aus Versandbehältern nach lit. b, c, d oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Metallrahmen festgehalten sind; sie werden entsprechend ihrer Verwendung als Tankcontainer, Fahrzeugtank oder Aufsetztank behandelt.
h) Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb dienenden verflüssigten Treibgasen (Kraftstoff).
i) Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden. Diese Versandbehälter sind als Versandbehälter für verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter.
j) Druckgaspackungen und Kartuschen (§ 28 Abs. 3) siehe Anlage 3.
(2) Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung mit den nachstehend angegebenen Gasen nicht zugelassen (Bezeichnung nach § 32 Abs. 4 und 6):
a) Flaschen (Abs. 1 lit. a) für Gase der Z 7, 8 und 9 ct.
b) Für Versandbehälter gemäß Abs. 1 lit. b bis i die Gase Fluor und Siliciumtetrafluorid (Z 1 at), Stickstoffoxid (Z 1 ct), Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff, Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff (Z 2 bt), Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran, Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran (Z 2 ct), Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid (Z 3 at), Methylsilan (Z 3 b), Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan, Selenwasserstoff (Z 3 bt), Äthylenoxid, Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct), Gemische der Methylsilane (Z 4 bt), Siliciumwasserstoff (Z 5 b), Gase der Z 5 bt und 5 ct sowie Gase der Z 12 und 13.
c) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Gefäße (Abs. 1 lit. c) die Gase Äthylenoxid mit nicht mehr als
50 Gewichtsprozent Methylformiat; Distickstoffoxid der Z 5 a,
Distickstoffoxid und Kohlendioxid der Z 7 a, Gemische mit
Distickstoffoxid und Kohlendioxid der Z 8 a, Gase der Z 7 b und 8 b sowie gelöstes Azetylen (Z 9 c und 9 ct).
d) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Abs. 1 lit. b, d, e, g) die Gase Fluor und Äthylenoxid mit höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat (Z 4 ct), sowie gelöstes Azetylen (Z 9 c und 9 ct). Chlor und Chlorkohlenoxid (Z 3 at) darf nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks mit einem Fassungsraum von mehr als 10 000 l sowie nicht in Aufsetztanks und Gefäßbatterien gefüllt werden.
e) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Flaschenbündel (Abs. 1 lit. f) Gase der Z 4 c und 4 ct außer Dichlordifluormethan mit höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Distickstoffoxid (Z 5 a) sowie Gase der Z 7 und 8.
f) Treibgastanks (Abs. 1 lit. h) für Gase, die nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
(3) Die Versandbehälter müssen in der Regel aus Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt sein. Es sind jedoch zugelassen:
a) Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt, 2 a und 2 b, wenn der Füllungsdruck, bezogen auf 15 Grad C, 20 bar nicht übersteigt;
2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid der Z 3 at, Äthylchlorid, Dimethyläther, Methylchlorid der Z 3 bt, Vinylbromid der Z 3 ct, der Gemische F 1, F 2 und F 3 der Z 4 a, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct.
b) Aluminium oder Aluminiumlegierungen für Versandbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt, Stickstoffoxid der Z 1 ct und verdichteten Gasen der Z 2 a, 2 b und 2 bt;
2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid der Z 3 at, verflüssigten Gasen der Z 3 b, ausgenommen Methylsilan, Dimethyläther, Methylmercaptan und Selenwasserstoff der Z 3 bt, Äthylenoxid der Z 3 ct, verflüssigten Gasen der Z 4 a und 4 b, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct, verflüssigten Gasen der Z 5 a und 5 b sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid der Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a müssen trocken sein; § 36 Abs. 3).
c) Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für Behälter zur Aufnahme von Gasen der Z 7 und 8.
(4) In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende verflüssigte Gase befördert werden, sofern die Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht überschreiten:
Gase Menge Füllungsgrad
< der Röhre
Distickstoffoxid (N2O),
Kohlendioxid (Z 5 a),
Äthan, Äthylen (Z 5 b) 3 g 1/2 des
Fassungsraums
Ammoniak, Chlor,
Methylbromid (Z 3 at),
Cyclopropan (Z 3 b),
Äthylchlorid (Z 3 bt) 20 g 2/3 des
Fassungsraums
Chlorkohlenoxid,
Schwefeldioxid (Z 3 at) 100 g 3/4 des
Fassungsraums
(5) Die Gase der Z 3 a und 3 b, ausgenommen Methylsilan, Z 3 bt, ausgenommen Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan und Selenwasserstoff, Z 3 c und 3 ct, ausgenommen Chlorcyan sowie die Gemische der Z 4 a und 4 b dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens bis zu dem in § 36 vorgesehenen Höchstgewicht der Füllung auch in dickwandige Glasröhren oder in dickwandige Röhren aus einem nach § 33 Abs. 3 zugelassenen Metall eingefüllt werden. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme (zB Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden) so zu sichern, daß er sich während der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen. Übersteigt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit 5 kg, so muß sie mit weich verlötetem Blech ausgekleidet sein.
(6) Gase der Z 7 und 8 müssen in doppelwandige Metallbehälter gefüllt werden, die so isoliert sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können. Diese Metallbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil nach Anlage 6 versehen sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid darf auch in Versandbehältern mit Einfachisolierung nach Anlage 6 gefüllt werden.
(7) Gase der Z 7a, ausgenommen Kohlendioxid und Distickstoffoxid, und Z 8a, ausgenommen Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid, dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt werden, die nicht luftdicht verschlossen sind:
a) Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand und mit isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben sind; diese Glasbehälter sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen einzusetzen;
b) Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können; der Fassungsraum der Behälter darf 100 l nicht übersteigen.
(8) Die Metallkästen nach Abs. 7 lit. a und die Metallbehälter nach Abs. 7 lit. b sind mit Trageinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Behälter nach Abs. 7 lit. b müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff (Z 7a) und für die Gemische mit Sauerstoff (Z 8a) müssen die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Behälter nach Abs. 7 lit. a umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen.
(9) Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen.
(10) Versandbehälter aus Stahl mit einem Probedruck bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos oder geschweißt, über 75 bar nahtlos sein. Flaschen und Gefäße, deren Probedruck weniger als 40 bar beträgt, dürfen auch hartgelötet sein, wenn die Ausführung von Schweißnähten nicht möglich ist und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan die Hartlötung als geeignet anerkennt.
(11) Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren Probedruck mehr als 50 bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt, dürfen auch geschweißt sein.
(12) Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, dürfen, soweit in § 35b nicht anders bestimmt ist, außer einer Inspektionsöffnung, die mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß, und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung von Gasen der Z 3b und 4b dürfen diese Versandbehälter zusätzliche Öffnungen zum Prüfen des Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes aufweisen.
(13) Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck von höchstens 50 bar zugelassen.