Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 33geändertÜberschrift, Text
III. ABSCHNITT.
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen.
Zuständigkeit der Agrarbehörden Agrarbehörde.
a) Allgemein.
§ 33.
Zusammenlegungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von den Agrarbehörden der Agrarbehörde, und zwar nur nach den Bestimmungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landesgesetze und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.
Anmerkung