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Fassungsvergleich zu AkkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akkreditierungsgesetz (AkkG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 33aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 20.04.2012 · idF BGBl. Nr. 468/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012 Art. 1 § 33↗RIS↗
§ 33.
Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein.