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Fassungsvergleich zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 33aufgehoben
in Kraft 01.11.1968 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 266/1968 Art. 1 § 33↗RIS↗
§ 33.
(1) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können Teuerungszuschläge gewährt werden. Diese Teuerungszuschläge sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsentgeltes auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszuschläge teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt werden.