Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 33aufgehoben
Inhaltsdaten
§ 33. (1) Inhaltsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Die Bestimmungen der StPO bleiben unberührt.