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Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 33aufgehoben
in Kraft 01.07.1921 – 07.12.1959 · idF BGBl. Nr. 292/1921 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1959 Art. 1 § 33↗RIS↗
Rangordnung der Ansprüche im Konkurs.
§ 33.
Insoweit die vom Angestellten auf Grund der §§ 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (§ 51, Z. 2, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (§ 23, Z. 3, Ausgleichsordnung).