Änderungen zwischen den Fassungen
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 33aaufgehoben
Übermittlungspflicht
§ 33a.
Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
Anmerkung