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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 34neu
in Kraft 11.08.1967 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 34↗RIS↗
§ 34. Vereinbare Tätigkeiten.
(1) Der Wirtschaftstreuhänder hat seine Tätigkeit unter Ausschluß jeder mit ihr nicht zu vereinbarenden sonstigen Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beschäftigung von Wirtschaftstreuhändern bei anderen Wirtschaftstreuhändern, gleichgültig, ob sie im Werkvertrag oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, ist zulässig. Im letzteren Falle ist Voraussetzung, daß die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Wirtschaftstreuhänder bei ihren Arbeitgebern die Stellung eines zeichnungsberechtigten Vertreters innehaben.
(2) Als unvereinbar gelten folgende Tätigkeiten:
a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 lit. a die persönliche Ausübung eines Gewerbes. Eine gewerbsmäßige Vermittler- und Agententätigkeit ist dem Wirtschaftstreuhänder auch dann verboten, wenn sie nicht persönlich ausgeübt wird;
b) die Tätigkeit als Arbeitnehmer bei Unternehmen, bei öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie bei Verbänden, mit Ausnahme der im Abs. 1, 2. und 3. Satz angeführten Beschäftigungen;
c) die Tätigkeit als Beamter, Vertragsangestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst mit den im Abs. 3 lit. b dieses Paragraphen bezeichneten Ausnahmen;
d) die Tätigkeit als bevollmächtigter Vertreter einer Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht vorwiegend Aufgaben dient, die auch dem Wirtschaftstreuhänder obliegen.
(3) Dagegen haben als vereinbare Haupt- und Nebenberufe zu gelten:
a) Alle Berufe, die die Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a
2. Satz fallen;
b) die Ausübung einer Lehrtätigkeit an öffentlichen oder privaten Lehranstalten, die Erteilung von Privatunterricht sowie die Ausübung einer freien schriftstellerischen Tätigkeit. Handelt es sich um eine Lehr- oder schriftstellerische Tätigkeit auf den unter lit. a bezeichneten Gebieten, so gilt sie auch dann als vereinbar, wenn sie im Dienstverhältnis ausgeübt wird;
c) die Tätigkeit als Revisor in einem Prüfungsverband der Genossenschaften, soweit sie als Mitglied des Verbandsvorstandes oder in einer Stellung ausgeübt wird, die der eines zeichnungsberechtigten Vertreters gleichkommt.