Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 34neu
§ 34. Werkstoffe
(1) Die für die Herstellung von Versandbehältern und deren Verschlüssen verwendeten Werkstoffe müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß die Versandbehälter den zu erwartenden Beanspruchungen und Temperaturen mit Sicherheit standhalten; hiebei sind auch hinreichende Verformungsfähigkeit und Zähigkeit der Werkstoffe erforderlich. Die Werkstoffe dürfen weder von der Füllung noch von der Atmosphäre in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit der Füllung keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Sie müssen bei der Anwendungstemperatur, jedenfalls aber zwischen -20 Grad C und 50 Grad C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein. Werkstoffe für geschweißte Versandbehälter müssen Schweißeignung besitzen. Zur Verwendung zugelassen sind Werkstoffe, welche den in Abs. 2 bis 7 angegebenen Bedingungen entsprechen. Andere Werkstoffe sind nur mit Genehmigung des Bundesministers für Bauten und Technik zulässig. Für Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase der Z 7 und 8 sind ferner die Bestimmungen in Anlage 9 einzuhalten. Die Sonderbestimmungen in § 33 Abs. 4, 5 und 7 sind hievon unberührt.
(2) Stähle für nahtlose Versandbehälter, die nicht für Fülltemperaturen unter -20 Grad C bestimmt sind, ausgenommen Flaschen, müssen am fertigen Behälter eine Mindestbruchdehnung in Querrichtung, für Versandbehälter mit Wanddicken unter 12 mm in Längsrichtung, gemäß nachstehender Formel, jedoch nicht weniger als 14% aufweisen.
(3) Stähle zur Herstellung geschweißter oder hartgelöteter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, müssen den für ortsfeste Druckbehälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen hinsichtlich Mindestanforderungen, Prüfung und Werkstoffnachweis entsprechen, wobei jedoch bei Stählen für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer die garantierte Mindestbruchdehnung delta5 quer zur Walzrichtung bei Feinkornstählen 16%, bei allen anderen Stählen 20% nicht unterschreiten darf. Die garantierte Mindeststreckgrenze darf 460 N/mm2, die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit darf 725 N/mm2 nicht überschreiten.
(4) Bei der Herstellung geschweißter Stahlflaschen sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teil 2 einzuhalten.
(5) Bei der Herstellung nahtloser oder geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teile 3 und 4 einzuhalten.
(6) Aluminiumwerkstoffe zur Herstellung anderer als in Abs. 5 angeführter geschweißter Versandbehälter müssen den für ortsfeste Druckbehälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen entsprechen. Hiebei darf das Verhältnis der garantierten Mindeststreckgrenze zur garantierten Mindestzugfestigkeit nicht größer sein als 0,85. Für kupferhältige Aluminiumlegierungen, für Aluminium-Magnesiumlegierungen mit mehr als 3,5% Magnesium sowie für Aluminiumlegierungen mit mehr als 2,5% Magnesium und weniger als 0,5% Mangan ist der Nachweis der Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion gemäß § 57 Abs. 18 zu erbringen. Aluminiumwerkstoffe für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer müssen eine Mindestbruchdehnung delta5 in Querrichtung von 14% aufweisen.
(7) Kupferwerkstoffe für die Herstellung von Versandbehältern müssen den für ortsfeste Druckbehälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen entsprechen.