Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 34aufgehoben
Transitsicherung
§ 34. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder
2. die Fremden nicht über die erforderliche Transiterlaubnis verfügen.
(2) Die Transitsicherung ist vom Grenzkontrollorgan zu verfügen und mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 33 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.