Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 34aufgehoben
Fangschaltung
§ 34. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
(2) Der Betreiber ist nicht verpflichtet, technische Einrichtungen zur Durchführung einer Fangschaltung vorzuhalten.
(3) Fangschaltungen dürfen nur für zukünftige Anrufe und nur über schriftlichen Antrag eines Teilnehmers eingerichtet werden, wenn dieser eine gegen ihn gerichtete mißbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 glaubhaft macht. Nach Einrichtung der Fangschaltung hat der Teilnehmer dem Betreiber Datum und Uhrzeit der mißbräuchlichen Verwendung zu melden.
(4) Der Betreiber hat das Ergebnis der Fangschaltung (Teilnehmernummer, Datum, Uhrzeit) sowie die Angabe über den Antragsteller der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Fernmeldebehörde zu melden. Er darf die Auswertung der Fangschaltung nicht an den Antragsteller weitergeben.