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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 35neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 338/1986 Art. 1 § 35↗RIS↗
Vorsitz, Beratung und Abstimmung
§ 35.
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung der Personalkommission. Er kann ein Mitglied der Personalkommission mit der Berichterstattung beauftragen.
(2) Jedes Mitglied der Personalkommission ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(3) Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.