Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 35aufgehoben
Zurückschiebung
§ 35. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.
(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.