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Fassungsvergleich zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 35aufgehoben
in Kraft 01.01.1954 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 96/1954 Art. 1 § 35↗RIS↗
§ 35.
Weibliche Lohnbedienstete, die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zur Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung nach den Bestimmungen des § 27, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung das Dienstverhältnis kündigen.