Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 35aufgehoben
§ 35.
Weibliche Lohnbedienstete, die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zur Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung nach den Bestimmungen des § 27, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung das Dienstverhältnis kündigen.