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Fassungsvergleich zu Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben) 1
Art. 1 § 35aufgehoben
in Kraft 01.07.1976 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 301/1976 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 35↗RIS↗
Parteien und Beteiligte.
§ 35.
(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1976