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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 35aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 35↗RIS↗
Einzelentgeltnachweis
§ 35. (1) Wenn der Teilnehmer es beantragt, hat der Betreiber sofern dies technisch möglich ist, die Gebühren in Form eines Einzelentgeltnachweises darzulegen.
(2) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden.
(3) Die Daten eines Einzelentgeltnachweises sind längstens drei Jahre nach Erstellung des Nachweises zu löschen.