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Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 35aufgehoben
in Kraft 01.07.1921 – 14.07.1937 · idF BGBl. Nr. 292/1921 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937 Art. 1 § 35↗RIS↗
Kaution.
§ 35.
Ist vom Angestellten Kaution geleistet, so kann er, wenn gegen ihn bei Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber Schadenersatzansprüche erhoben werden, verlangen, daß die Kaution bei Gericht erlegt werde.