Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 35aufgehoben
Kaution.
§ 35.
Ist vom Angestellten Kaution geleistet, so kann er, wenn gegen ihn bei Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber Schadenersatzansprüche erhoben werden, verlangen, daß die Kaution bei Gericht erlegt werde.