Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 35aneu
§ 35a. Kennzeichnung
(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise zu vermerken:
a) Name oder Zeichen des Erzeugers,
b) laufende Erzeugungsnummer,
c) Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen Wunsch,
d) Nummer des Eigentümers auf dessen Wunsch,
e) Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen nach § 32 Abs. 4. Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe der Z 1a, 3a, 3at, 3b, 3ct, 4a, 5a, 6a ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases zulässig; auf Versandbehältern für Edelgase darf als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches „Edelgase'', für Gasgemische der Z 12 „Gasgemisch'', für Gase der Z 13 „Versuchsgas'' angegeben werden, wenn die genaue Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter in dauerhafter Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen sind (§ 36 Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während der Verwendung dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.
f) Das Eigengewicht des Versandbehälters ohne lösbare Ausrüstungsteile (Leergewicht des Versandbehälters).
g) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase zusätzlich das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich der Ausrüstungsteile, jedoch ohne Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
h) Höhe des Probedruckes.
i) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter zulässigen höchsten Füllungsdruckes bei 15 Grad C, bei Versandbehältern für Druckbe- und Druckentladung die Höhe des zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
j) Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der Z 1 at, für Gase der Z 3 bis 8 und für gelöste Gase der Z 9 das zulässige Höchstgewicht der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen höchsten Füllgewichte.
k) Bei Versandbehältern für die unter lit. j genannten Gase sowie auf Wunsch auch für andere Gase, der Rauminhalt des Versandbehälters in Liter.
l) Bei Versandbehältern für Gase der Z 7 und 8 der festgesetzte höchste Betriebsdruck.
m) Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen der Z 9 c und 9 ct
1. der zulässige höchste Füllungsdruck,
2. der Rauminhalt in Liter,
3. die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
4. das Gewicht des leeren Versandbehälters einschließlich Ventil, poröser Masse und Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),
5. das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton ist.
n) An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten Werkstoffes und das Glühzeichen, nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete Flaschen anzubringen.
o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung; bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4).
p) Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Abs. 6), das die erste Erprobung bzw. die weitere Bauprüfung (§ 57 Abs. 4) vorgenommen hat, neben dem Datum.
q) Buchstabenfolge „ASG'' für Flaschen für Atemschutzgeräte.
r) Buchstabenfolge „TG'' für Flaschen für Tauchgeräte.
s) Buchstabenfolge „PRG'' für Flaschen für Prüfgase.
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf einem verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft und starr befestigten (angenieteten) Ring oder einem solchen Fabrikschild aus nicht korrodierendem Werkstoff einzuschlagen. Die in Abs. 1 lit. e vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien angebracht werden. Bei angenieteten Fabrikschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem Stempel (Abs. 1 lit. p) zu versehen. Bei isolierten Versandbehältern muß zusätzlich auf dem Mantel der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein Fabrikschild mit den Vermerken gemäß Abs. 1 angenietet werden, wenn die Vermerke nach Abs. 1 am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt sind.
(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich anzuwenden.
(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen, Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig, wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen und andere Änderungen dürfen nur an vollständig von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern und nur mit Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen werden, das solche Behälter vor der neuerlichen Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer erneuten Druckprobe (§ 57) zu unterziehen und in der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Abs. 6) einzuschlagen, ausgenommen bei Änderungen von Kennzeichnungen nach Abs. 1 lit. c oder d.
(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:
a) Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:
Sauerstoff ............................ blau
brennbare Gase ........................ rot
Stickstoff............................. grün
Azetylen .............................. weiß
alle anderen Gase ..................... grau.
Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen und muß in sichtbarem Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung ist auch entsprochen, wenn der Behälter als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, sind von der Farbkennzeichnung befreit.
b) Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Z 3 bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen Streifen in Höhe der Tankachse allseitig um den Tank.
c) Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens drei, aus hinreichend beständigem Material bestehenden Gefahrzetteln nach Rn. 3902, Nr. 6.1. ADR, im oberen Drittel des zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge der Gefahrzettel hat 50 mm zu betragen. An Flaschen mit einem Durchmesser unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel kleiner sein.
(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane (Schlagstempel) sind derart auszuführen, daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation das die Prüfung oder Erprobung durchführende Überwachungsorgan (§ 49) angehört. Schadhafte Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter Weise zu vernichten.
(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Abs. 1 ist auf Tanks anzugeben:
a) Registernummer der Bauart (§ 57a).
b) Baujahr des Tanks.
c) Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei Gasen, die nicht in Abs. 1 lit. k angeführt sind.
d) Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur der Tanks, wenn sie über 50 Grad C oder unter -20 Grad C liegen.
e) Die Angabe „Wärmeisoliert'' oder „Vakuumisoliert'' an Tanks mit Wärmeisolierung.
f) Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung, ausgedrückt als absoluter Druck in Millibar.
Die Vermerke nach Abs. 1 lit. f und g können entfallen.
(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern für Gase der Z 3 bis 8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel anzugeben:
a) Name des Betreibers,
b) Leergewicht der Einheit, die auf die Waage gebracht wird,
c) höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,
d) niedrigste zulässige Fülltemperatur, wenn diese niedriger als -20 Grad C ist,
e) Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.
Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung auf die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamtgewicht mit leerem Treibstofftank zu ermitteln. Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht höher sein, als sich auf Grund der Tragfähigkeit des Kraftfahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks sind mit den im RID vorgesehenen Wagentafeln zu versehen. Zusätzlich ist bei Tanks für Gase der Z 3 und 4, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß § 36a Abs. 6 geeignet sind, der Hinweis „geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung'' sowie die Bezugstemperatur (Anlage 6 Z 5) anzubringen.
(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen, auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben:
a) Probedruck,
b) Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,
c) Anzahl der Tanks,
d) gesamter Rauminhalt der Tanks,
e) Gasbezeichnung nach Abs. 1,
f) höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten Gasen.
(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu versehen.
(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht einschließlich der Schutzkappe angegeben ist, dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht'' durch die Bezeichnung „+SK'' ergänzt wird.
(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 weiterhin verwendet werden, wenn sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen haben.
(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR bzw. RID mit den in Betracht kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern bzw. Versandstücken die Gefahrzettel auch eine entsprechend geringere Seitenlänge aufweisen dürfen.