Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 35aaufgehoben
§ 35a.
(1) Hat eine Lohnbedienstete eine Abfertigung gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Hat ein Lohnbediensteter eine Abfertigung gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.