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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 35aneu
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 35a↗RIS↗
§ 35a.
Die Landesregierung hat von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzusehen, wenn die Eigentümer der Bauvereinigung sich binnen angemessener Frist rechtsgeschäftlich verpflichten, ihre Anteile am Unternehmen gegen Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn dem Land abzutreten.