Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 36neu
Überwachung der Agrargemeinschaften.
§ 36.
(1) Die Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörden bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des II. Abschnittes dieser Grundsätze treffen.