Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 36neu
§ 36. Tätigkeitsbereich und Zweigstellen.
(1) Jeder Wirtschaftstreuhänder ist befugt, seinen Beruf ohne örtliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet auszuüben. Anläßlich der Anmeldung seiner Berufsausübung hat er der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Berufssitz anzugeben, von dem aus er seinen Beruf auszuüben beabsichtigt.
(2) Jeder Wirtschaftstreuhänder kann nur einen einzigen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist nur mit Bewilligung des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zulässig. Der Vorstand hat diese Bewilligung zu erteilen, wenn
a) der Wirtschaftstreuhänder nachweist, daß er im näheren Umkreis der beabsichtigten Zweigstelle eine Klientel hat, deren Betreuung nur von dieser aus ordnungsgemäß sichergestellt werden kann und
b) die Leitung der Zweigstelle einem Wirtschaftstreuhänder übertragen ist, der seinen Berufssitz am Orte der Zweigstelle hat und in dieser hauptberuflich (unter Ausschluß jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit für eigene Rechnung) beschäftigt ist.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die örtlich zuständige Landesstelle anzuhören.
(5) Fallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nachträglich weg, so ist die Bewilligung zu widerrufen und die Zweigstelle aufzulösen.
(6) Der sachliche Tätigkeitsbereich einer Zweigstelle, der keinesfalls über die Berufsbefugnisse des Inhabers hinausgehen darf, ist überdies durch die Berufsbefugnis ihres Leiters begrenzt.
(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für Personengemeinschaften und juristische Personen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 gelten nicht für Zweigstellen im Ausland, wenn deren Tätigkeit sich nicht auf das Inland erstreckt. Solche Zweigstellen sind jedoch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen eines Monats nach Errichtung anzuzeigen.