Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AkkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akkreditierungsgesetz (AkkG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 36aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 20.04.2012 · idF BGBl. Nr. 468/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012 Art. 1 § 36↗RIS↗
VI. Abschnitt
Ende der Akkreditierung
§ 36.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
2. mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung,
3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes und
4. mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.