Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 36aufgehoben
§ 36.
Abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eines Lohnbediensteten, das gemäß § 29 erneuert wurde, über den Monat hinaus, in dem das 65. bzw. 60. Lebensjahr vollendet ist, von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen insolange bewilligt werden, als weder ein Anspruch auf einen vollen Ruhe(Versorgungs)genuß aus öffentlichen Mitteln noch ein Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gegeben ist.
Ein solcherart verlängertes Dienstverhältnis endet daher jedenfalls mit Zuerkennung eines vollen Ruhe(Versorgungs)genusses aus öffentlichen Mitteln oder einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.