Änderungen zwischen den Fassungen
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 36aufgehoben
Genehmigung von Parteiübereinkommen.
§ 36.
Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen bedürfen der behördlichen Genehmigung.