Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 36aufgehoben
Überwachung der Agrargemeinschaften.
§ 36.
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des II. Abschnittes dieser Grundsätze treffen.
Anmerkung
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