Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 36ageändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 21.04.1993 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 253/1993 · danach: BGBl. Nr. 800/1993 Art. 1 § 36a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 800/1993 Art. 1 § 36a↗RIS↗
Verwendung des Steueraufkommens
§ 36a.
Soweit eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unbeschränkt steuerpflichtig wurde, ist das betreffende Aufkommen an Körperschaftsteuer auf das Land aufzuteilen, in dem die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Diese Erträge sind für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.