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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 37neu
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 37↗RIS↗
§ 37. Stellvertretung.
(1) Jeder Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, sich im Verhinderungsfalle bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit durch einen anderen Wirtschaftstreuhänder vertreten zu lassen, soweit dessen Berufsbefugnisse reichen. Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des § 1010 ABGB. zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.
(2) Bei voraussichtlich länger dauernder Behinderung oder Abwesenheit ist jeder Wirtschaftstreuhänder verpflichtet, einen Stellvertreter zu bestellen und diesen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntzugeben. Der Stellvertreter ist jedoch nur berechtigt, die Kanzlei im Rahmen seiner eigenen Berufsbefugnisse weiterzuführen. Dauert die Funktion des Stellvertreters länger als ein Jahr, so ist zur Führung der Kanzlei durch einen Stellvertreter die Genehmigung der Kammer einzuholen, die nur verweigert werden darf, wenn die Verhinderung der persönlichen Berufsausübung nicht mehr fortbesteht. Die Unterlassung der Einholung der Genehmigung gilt als Verzicht auf die Berufsausübung. Der zeitweilige Stellvertreter hat die Kanzlei des Vertretenen für die Dauer seiner Behinderung oder Abwesenheit in vollem Umfang unter eigener Verantwortung, jedoch im Namen und für Rechnung des Vertretenen, zu betreuen. Für die Haftung des Vertretenen gilt § 1010 ABGB. zweiter Satz. Weisungen des Vertretenen hinsichtlich der Geschäftsführung sind nur für das innere Verhältnis zwischen Stellvertreter und Vertretenem von Bedeutung.
(3) Für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach länger dauernder Behinderung oder Abwesenheit gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 sinngemäß.