Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 37aufgehoben
§ 37. Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
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