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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 37aufgehoben
in Kraft 19.07.1984 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 37↗RIS↗
§ 37.
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.