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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungsgesetz 1
Art. 1 § 37neu
in Kraft ab 01.01.1985 · idF BGBl. Nr. 483/1984 Art. 1 § 37↗RIS↗
ABSCHNITT V
WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 37.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungebereich zu besorgen.