Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 37neu
ABSCHNITT V
WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 37.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungebereich zu besorgen.