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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 37aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 37↗RIS↗
Zuständigkeit
§ 37. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
(4) Das Zulassungsbüro ist zuständig für die Entscheidung über Anträge auf
1. Typenzulassung von Funkanlagen (§ 14) und
2. Zulassung von Endgeräten (§ 15),
sowie für den Widerruf von erteilten Zulassungen.
(5) Die oberste Fernmeldebehörde ist zuständig für
1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist
2. die Entscheidung über die Erteilung und den Widerruf von Konzessionen zur Erbringung reservierter Fernmeldedienste und
3. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vortschriften, (Anm.: richtig: Vorschriften) insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.