Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu MedienG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mediengesetz (MedienG) 1
Art. 1 § 37aufgehoben
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 20/1993 Art. 1 § 37↗RIS↗
Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren
§ 37. (1) Auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren hat das Gericht mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
(2) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme des Medienwerkes angeordnet wird.
(3) Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.