Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 38neu
Ausschuß der Parteien.
§ 38.
Der Behörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.
Anmerkung