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Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 38neu
in Kraft 01.07.1976 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 301/1976 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 38↗RIS↗
Ausschuß der Parteien.
§ 38.
Der Behörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1976