Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 38neu
in Kraft 19.07.1984 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 38↗RIS↗
§ 38.
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 35 und 36 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.