§ 38. Erfüllungsgehilfen.
Jeder Wirtschaftstreuhänder ist im Rahmen seiner Berufsbefugnisse berechtigt, sich seiner Angestellten sowohl im internen Kanzleibetrieb als auch im Außenverkehr mit den Klienten und mit den Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Doch hat er dafür zu sorgen, daß sich seine Angestellten im Verkehr mit dritten Personen oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Für den Klienten verbindliche Erklärungen kann nur der Wirtschaftstreuhänder selbst oder ein von ihm besonders bevollmächtigter Berufsanwärter abgeben.