Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 38aufgehoben
Durchbeförderung
§ 38. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies auf Grund einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind (§ 39), erfolgt.
(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.