Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 39neu
§ 39. Werbeverbot, äußere Bezeichnung.
(1) Dem Wirtschaftstreuhänder ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes eine Werbung nur im Rahmen der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes jeweils erlassenen Richtlinien gestattet.
(2) Die Annahme oder Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt ist Wirtschaftstreuhändern verboten.
(3) Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit ihre Berufsbezeichnung zu führen und ihren Berufssitz durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; in beiden Fällen sind die Bestimmungen des § 30 zu beachten. Über die Form dieser äußeren Bezeichnung kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nähere Durchführungsvorschriften erlassen. Bei Wechsel des Berufssitzes können Wirtschaftstreuhänder an der Stelle, von der sie fortgezogen sind, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anbringen.
(4) Die äußere Bezeichnung ist bei Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung unverzüglich zu entfernen.