Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 39geändert
Parteierklärungen und Vergleiche.
§ 39.
Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehörden der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.
Anmerkung
Schlagworte