Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 39aufgehoben
§ 39.
(1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren Pflege er bis zu seinem Ableben unentgeltlich gesorgt hat.
(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
Anmerkung
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