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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 39aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 39↗RIS↗
Telekommunikationsbeirat
§ 39. (1) Zur Beratung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in grundsätzlichen Fragen
1. der Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere vor Erlassung einer Verordnung nach § 20 Abs. 2 und
2. der Entwicklung in den verschiedenen Sektoren des Fernmeldewesens, insbesondere unter Beachtung der internationalen Entwicklung und ihrer Auswirkung auf öffentliche Netzbetreiber, auf die Konsumenten und auf die Situation der österreichischen Telekommunikationsindustrie,
ist ein Beirat (Telekommunikationsbeirat) zu bilden.
(2) In den Beirat sind je zwei Vertreter
1. der Bundesarbeitskammer,
2. der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
3. des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
sowie je ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie zu entsenden. Die Tätigkeit im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Mit der Geschäftsführung des Beirates ist das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
(5) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen sind.
(6) Der Beirat hat zu seinen Beratungen Vertreter des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzuladen. Er kann auch Vertreter anderer Bundesminister sowie Vertreter der PTV einladen. Diese sind anzuhören. Der Beirat darf ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.