Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 39aufgehoben
Abschnitt IX
Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz
§ 39.
Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von den vorstehenden Bestimmungen nur § 12. Diese Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in der Gehaltsgruppe III den Amtstitel Generalanwalt.