Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 39laufgehoben
Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
§ 39l.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
Anmerkung
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