▾Art. 1 § 39pgeändertBezeichnung, Text (neu)
Mitwirkungsverpflichtung
§ 39p. (Grundsatzbestimmung) Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(Grundsatzbestimmung) Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Anmerkung
1. Art. 7 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "Die Begriffe „Mitarbeitervorsorgekasse“ und „MV-Kasse“ werden durch die Begriffe „Betriebliche Vorsorgekasse“ und „BV-Kasse“ sowie der Ausdruck „BMVG“ durch den Ausdruck „BMSVG“ ersetzt.". Es wurde in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007