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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 39paufgehoben
in Kraft 29.12.2007 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 102/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 39p↗RIS↗
Mitwirkungsverpflichtung
§ 39p.
(Grundsatzbestimmung) Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Anmerkung
1. Art. 7 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "Die Begriffe „Mitarbeitervorsorgekasse“ und „MV-Kasse“ werden durch die Begriffe „Betriebliche Vorsorgekasse“ und „BV-Kasse“ sowie der Ausdruck „BMVG“ durch den Ausdruck „BMSVG“ ersetzt.". Es wurde in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007