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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 39ugeändert
in Kraft 18.03.2006 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 36/2006 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 Art. 1 § 39u↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 15.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · danach: BGBl. I Nr. 16/2019 Art. 1 § 39u↗RIS↗
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 39u.
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39t ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von § 39t Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
Schlagworte
Wahlkind