Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
§ 3.
Personen, auf die die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Anwendung finden, sind bei Handhabung der in den §§ 5 und 6 genannten Sonderbestimmungen so zu behandeln, wie wenn sie dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder § 13 des Verbotsgesetzes 1947 angehören würden.