Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3bgeändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung
§ 3b.
(1) Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird ist, wenn die Handlung er nicht nach § 3a strafbar mit Strafe bedroht ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.