§ 3g.
(1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von 5 einem bis zu 10 zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
(2) Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216 St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren bestraft.
Anmerkung
1. Statt § 216 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr § 72 StGB, Z 3 der Novelle BGBl. Nr. 60/1974 148/1992 lautet: „... treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren“ die Worte „Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „... Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren“.
2. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947