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Fassungsvergleich zu VerbotsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 1
Art. 1 § 3jneu
in Kraft 20.03.1992 – 31.12.2023 · idF BGBl. Nr. 148/1992 · danach: BGBl. I Nr. 177/2023 Art. 1 § 3j↗RIS↗
§ 3j.
Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.
Anmerkung
Die Hauptverhandlung wegen der im §§ 3a - 3i Verbotsgesetz 1947 aufgezählten Verbrechen obliegt nach § 24 Verbotsgesetz 1947 den Volksgerichten. Nach § 1 des BG vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 285/1955 stellen die Volksgerichte mit Inkrafttreten dieses BG ihre Tätigkeit ein; an ihre Stelle treten die ordentlichen Gerichte, wobei Hauptverhandlungen wegen der in den §§ 3a - 3g genannten strafbaren Handlungen dem Geschworenengericht zugewiesen wurden. § 3j idF BGBl. Nr. 148/1992 bringt somit lediglich Klarstellung der Zuständigkeit im Verbotsgesetz.